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LG Hamburg 18. Zivilkammer, Beschluss vom 06.01.2010, 318 T 76/09

§ 114 S 1 ZPO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO, § 10 Abs 6 WoEigG

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 2. Dezember 2009 (Az. 740 C 72/09) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Nach Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO) hat jene hier – abweichend von § 568 S. 1 ZPO – auch zu entscheiden.

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2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen nicht vor.

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a.) Die Klägerin, die gemeinsam mit dem Beklagten die professionell verwaltete WEG R.-Straße in Hamburg bildet, macht mit ihrer Klage vom 23. Juli 2009 noch unbezahlte Abrechnungssalden aus den Jahresabrechnungen 2006 (€ 4.806,28), 2007 (€ 7.085,24) und 2008 (6.716,32) – insgesamt also € 18.607,84 – geltend. Auf der von der Hausverwaltung geleiteten Eigentümerversammlung am 8. Juni 2009 wurde sie (mit 6.424/10.000stel Miteigentumsanteilen) mit Beschluss zu TOP 4, an dem der Beklagte (mit 3.576/10.000stel Miteigentumsanteilen) nicht mitwirkte, zur „direkten Klageführung mit juristischer Unterstützung (…) gegen offene Wohngeldzahlungen u.a. Verbindlichkeiten“ seitens des Beklagten bevollmächtigt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. September 2009 hat die Klägerin unter Hinweis auf ihre Kostenarmut beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Neben ihr, so die Klägerin, verfüge auch weder der Beklagte noch die WEG über Vermögenswerte.

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b.) Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Grundsätzlich kommt es bei einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft (die Klägerin macht vorliegend fremde Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband, vgl. § 10 Abs. 6 WEG, im eigenen Namen gerichtlich geltend) insoweit jedoch nicht auf die Bedürftigkeit der Partei selbst, sondern auf diejenige des Rechtsinhabers (des Verbandes) an (BGH, VersR 1992, 594; Philippi, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2008, § 114, Rn. 8; Fischer, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 114, Rn. 5 m.w.N.). Da es Zweck der Prozesskostenhilfe ist, der unvermögenden Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen, kann bei Geltendmachung eines fremden Rechts das Interesse des Rechtsinhabers an der Führung des Rechtsstreits auch auf dem Gebiet der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unberücksichtigt bleiben; dies entspricht einem übergeordneten Rechtsgrundsatz, der in § 116 S. 1 ZPO seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, a.a.O. sowie ausführlich KG, FamRZ 1989, 82).

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Stellte man danach allein auf die Bedürftigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ab, wäre dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier stattzugeben; jener Verband ist nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin vermögenslos. Allerdings ließe diese Betrachtung nach Auffassung der Kammer die gesetzlichen, in § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO normierten Voraussetzungen außer Acht. Danach erhält eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland gegründet und dort ansässig ist, auf Antrag nicht nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, sondern – als kumulierte Voraussetzung – wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung zudem allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Kammer folgt insoweit der schon vom LG Berlin (NZM 2007, 493) geäußerten, in Rechtsprechung und Schrifttum aber ersichtlich (noch) nicht weiter diskutierten Auffassung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband prozesskostenhilfefähig ist und für deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO abzustellen wäre (so auch Elzer, in: BeckOK-WEG, Ed. 3 (Stand: 10/09), § 43, Rn. 57; ders., in: Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, S. 268, Rn. 296; a.A. Philippi, a.a.O., § 116, Rn. 11a; Meffert, ZMR 2007, 145). Dies ist nach der zunächst vom BGH erkannten (vgl. NJW 2005, 2061) und nunmehr auch vom Gesetzgeber anerkannten (vgl. § 10 Abs. 6 WEG) Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband sui generis konsequent, wenngleich die hinzunehmende praktische Folge – wie hier – darin besteht, dass mangels Vorliegens eines „allgemeinen Interesses“ i.S. des § 116 ZPO faktisch kaum jemals einer Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Dieses Interesse ist nur in besonderen Fällen gegeben, insbesondere dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würden (BVerfGE 35, 348, 354). Solche erheblichen Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Umgehung der Regelung in § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO zwar durch eine – wie hier geschehene – gewillkürte Prozessstandschaft möglich, im Ergebnis aber zu verhindern ist (vgl. Philippi, a.a.O., Rn. 18). Das gesetzgeberische Anliegen, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO nur unter den dort – insgesamt – normierten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, würde mühelos umgangen werden können, wenn der Rechtsinhaber (hier der Verband) seine Forderungen abtritt oder durch einen Dritten (wie die Klägerin) gerichtlich geltend macht, um damit – gewollt oder ungewollt – eine Anwendbarkeit der vergleichsweise sehr strengen Voraussetzungen des § 116 ZPO auszuschließen.

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Auch wenn vorstehende Überlegungen hier zu dem Ergebnis führen, dass trotz Vermögenslosigkeit sowohl der Parteien als auch der Gemeinschaft eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszuscheiden hat, ist dies von Rechts wegen hinzunehmen.

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2. Die Rechtsbeschwerde war hier nach § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.