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§ 2

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind gemäß § 6 des BNI-Gesetzes das Kuratorium, der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat und die Institutskonferenz.

(2) Mit Ausnahme des Vorstands werden die Mitglieder der Stiftungsorgane jeweils ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können ersetzt werden.