§ 2
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind gemäß § 6 des BNI-Gesetzes das Kuratorium, der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat und die Institutskonferenz.
(2) Mit Ausnahme des Vorstands werden die Mitglieder der Stiftungsorgane jeweils ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können ersetzt werden.