§ 3
Vorstand
(1) Durch die Geschäftsordnung des Vorstands kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern des Vorstands die Vertretung der Angelegenheiten von Geschäftsbereichen (Sektionen, Administration) im Vorstand übertragen. Die Mitglieder des Vorstands unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern und zu entscheiden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder beziehungsweise stellvertretende Mitglieder des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen.
(3) Der Vorstand beschließt insbesondere über Angelegenheiten
- 1.
die dem Kuratorium, dem Wissenschaftlichen Beirat oder der Institutskonferenz vorzulegen sind,
- 2.
für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
(4) Im Falle der Abwesenheit der oder des Vorsitzenden des Vorstandes erfolgt die Vertretung im Vorstand durch die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Diese Vertretung umfasst auch die Leitung des Vorstandes.
(5) Weitere Regelungen zum Verfahren beispielsweise zur Einberufung, Beschlussfassung, Protokollierung, Sitzungshäufigkeit und zu Konfliktlösungsmechanismen sind in der Geschäftsordnung des Vorstands festzulegen.