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§ 14 a

Datenverarbeitung

Zur Planung und Durchführung von Artenschutzregelungen darf die zuständige Behörde bei den Inhabern von Fischereirechten sowie bei gewerblichen Fischern den Namen und die Anschrift sowie Daten zum Zeitpunkt, zur Art und Menge der gefangenen Fische erheben. Bei den Inhabern von Fischereirechten ist sie weiter befugt, die Katasterdaten zu erheben, auf die sich das Fischereirecht bezieht. Bei gewerblichen Fischern dürfen weiter die hafenverkehrsrechtlichen „Erlaubnisse zum Fischen vom Boot aus“ (einschließlich Genehmigungszeitpunkt und Genehmigungszeitraum) erhoben werden.