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§ 3

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,

1.

Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

3.

die Jagd auszuüben,

4.

Pflanzen oder Tiere nicht standortgerechter, nicht einheimischer Arten anzusiedeln oder auszusetzen,

5.

das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,

6.

zu reiten,

7.

das Gebiet oder seine Gewässer mit Fahrzeugen oder Booten zu befahren,

8.

zu angeln,

9.

zu baden oder zu surfen,

10.

Hunde frei laufen oder baden zu lassen,

11.

Feuer zu machen,

12.

zu zelten oder zu lagern,

13.

Fahrzeuge abzustellen,

14.

das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,

15.

auf den Brachflächen, im Röhricht, auf den Gewässern sowie auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen der Flurstücke 877, 1027, 1044, 1047 und 3487 der Gemarkung Neuengamme und der Flurstücke 132 und 154 der Gemarkung Ost-Krauel in einer 20 m breiten Schutzzone zum Brack Pflanzenbehandlungs- oder Düngemittel auszubringen,

16.

bauliche Anlagen jeder Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,

17.

Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

18.

Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihre Ufer durch Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,

19.

die Kulturart oder den Wasserhaushalt zu verändern.

(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:

1.

die Nummern 1, 2, 4, 5, 11 und 13 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücke 750, 1027, 1028, 1029, 1047, 1071 und 3487 der Gemarkung Neuengamme sowie der Flurstücke 131, 132, 134, 154 und 767 der Gemarkung Ost-Krauel,

2.

die Nummern 1, 2, 5 und 13 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung,

3.

die Nummern 1, 2, 5, 13, 16 bis 19 für Maßnahmen des Hochwasserschutzes und der Deichverteidigung,

4.

die Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 11, 13, 16 bis 19 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

5.

die Nummer 3 für die Jagd auf Wildkaninchen und Rehwild mit Ausnahme der Errichtung von Jagdeinrichtungen,

6.

die Nummer 8 für die von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde durch Hinweisschilder gekennzeichneten Stellen,

7.

die Nummer 17 für das Anbringen oder Aufstellen von Bild- oder Schrifttafeln, die auf das Naturschutzgebiet und die Verbotsbestimmungen hinweisen oder die als Ortshinweise dienen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 15 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.