§ 5
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
- 1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben oder sonst zu beschädigen,
- 2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- 3.
die Jagd auszuüben,
- 4.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen sowie Fischteiche anzulegen oder auszubauen,
- 5.
Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen,
- 6.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
- 7.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
- 8.
außerhalb der von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Wege zu reiten,
- 9.
Hunde oder Katzen unangeleint laufen zu lassen,
- 10.
zu baden oder zu surfen,
- 11.
die Gewässer mit Ausnahme der Gose-Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
- 12.
Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren sowie Drachen oder Flugmodelle im Gebiet oder über dem Gebiet fliegen zu lassen,
- 13.
Feuer zu machen,
- 14.
zu zelten oder zu lagern,
- 15.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
- 16.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
- 17.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
- 18.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
- 19.
Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen, von Astwerk oder Reisig oder auf sonstige Weise zu verändern,
- 20.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen,
- 21.
das Wasser der Gräben vollständig abzulassen,
- 22.
Gräben zwischen dem 1. März und dem 15. August eines jeden Jahres zu räumen sowie, bei Räumungen der Gräben in der übrigen Zeit eines jeden Jahres, entweder den Bewuchs auf mehr als einer Seite des Grabens zu entfernen oder - im Falle beidseitiger Entfernung des Grabenbewuchses - jeweils mehr als jeden zweiten Graben zu räumen,
- 23.
Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung in Gewässer, die der Fischzucht oder der Fischhaltung dienen, einzubringen sowie entlang der Ufer von Gose-Elbe oder von Teichen auf einer Breite von 10 m Düngemittel auszubringen,
- 24.
die Kulturart zu verändern, insbesondere Grünland umzubrechen, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
- 25.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
- 26.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
- 27.
nicht ortsfeste Verkaufseinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
- 1.
die Nummern 1, 2, 4 bis 7, 11, 13 und 17 bis 20 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige Behörde,
- 2.
die Nummern 1 bis 3, 6 und 9 für die ordnungsgemäße Jagdausübung auf Haarwild, Fasan und Ringeltaube in der Zeit zwischen dem 1. November und 28. Februar eines jeden Jahres und für die ordnungsgemäße Jagdausübung auf Rehbock in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres, sowie für die Wahrnehmung des Jagdschutzes auf wildernde Hunde und Katzen,
- 3.
die Nummern 1, 2, 5 bis 8, 13, 16 und 18, die Nummer 9 für Hunde in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 31. März eines jeden Jahres sowie, soweit Brücken errichtet werden, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung,
- 4.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 9, 13, 14, 16 und 18 für die übliche Wohn- und Gartennutzung der Hausgrundstücke sowie die Nummer 15 für das Kompostieren von Garten und Küchenabfällen auf diesen Grundstücken,
- 5.
die Nummern 1, 7, 17, 19 und 20 für behördliche Maßnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzeinrichtungen, für die Unterhaltung öffentlicher Wege und Straßen sowie für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen öffentlicher Wege und Straßen in Entsprechung zu den Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplanes,
- 6.
die Nummern 1, 7, 17 und 19 für die Errichtung und Unterhaltung von Messanlagen zur Überwachung des Wasserhaushaltes sowie von der zuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 64 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 21. Januar 1991, (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 16),
- 7.
die Nummern 1, 7 und 19 für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung,
- 8.
die Nummern 2, 4 und 6 für das Angeln an von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Teilen vorhandener Gewässer sowie die Nummer 4 für den dortigen Besatz mit bis zu zweisommerigen Jungfischen von Karpfen und Schleien,
- 9.
die Nummern 2, 6, 7 und 19 für die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Bisam- und Wanderratte,
- 10.
die Nummer 15 für das Ableiten von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen, soweit es nicht zusätzlich belastet ist,
- 11.
die Nummer 18 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder auf Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
- 12.
die Nummern 24 und 25 für die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung als Ackerland genutzten Flächen mit den Flurstücksnummern 250tw., 252, 263tw., 447, 455, 498, 499, 500, 669, 678tw., 1087, 1090, 1092tw., 1115, 1116tw., 1120tw., 1144tw., 2478, 4081, 4084, 4135, 4146, 4760 tw., 4792, 4793, 5006, 5051, 5468, 6381 und 6454 der Gemarkung Kirchwerder und den Flurstücksnummern 123, 137 und 2322 der Gemarkung Neuengamme,
- 13.
die Nummern 24 und 25 für die ehemaligen und durch öffentlich geförderte Maßnahmen in Grünland oder Brache umgewandelten Ackerflächen mit den Flurstücksnummern 195, 202tw., 221, 222, 227tw., 228tw., 242, 243, 248, 251, 264, 266, 295, 384tw., 394tw., 401tw., 443, 445, 454, 456, 458, 501, 573, 585, 590tw., 668, 670, 671, 676, 677tw., 747, 749tw., 815, 933, 1506 tw., 2491, 4222, 4394, 4612tw., 4636, 4638, 4643, 4741, 4852, 4892, 4893, 4894, 5022, 5462, 5863 und 5881 der Gemarkung Kirchwerder und den Flurstücksnummern 147, 185tw., 313 und 2661 der Gemarkung Neuengamme,
- 14.
die Nummern 1, 6, 7 und 16 bis 18 für die Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung vorhandener Hochdruckgasleitungen,
- 15.
die Nummern 1, 6, 7 und 16 bis 19 für bergbauliche Tätigkeiten im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1310), zuletzt geändert am 12. Juni 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 215),
- 16.
die Nummern 16 bis 19 für die Benutzung und Instandhaltung des Kirchwerder Landweges im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Die zuständige Behörde kann von den Verboten des Absatzes 1 Nummern 24 und 25 im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn Grünland in der Vergangenheit zeitweise als Ackerland genutzt wurde und die Durchführung der Verbote zu einer besonderen betrieblichen Härte führt oder wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dieses erfordern. Zudem erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 25 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.