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§ 16

Berechnungszeitraum

(1) Die Gebühren werden für das Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt. Soweit die Schmutz- beziehungsweise Niederschlagswassergebühren durch die Hamburger Wasserwerke GmbH erhoben werden (§ 17 Absatz 2), werden sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Berechnungszeitraumes oder ist die Gebühr für einen bereits abgelaufenen Berechnungszeitraum neu festzusetzen oder ändert sich der Gebührensatz im Laufe eines Berechnungszeitraumes, so ist die gebührenpflichtige Wassermenge beziehungsweise Grundstücksfläche dem Zeitanteil entsprechend aufzuteilen. Dabei wird, soweit die Gebühr nicht von der Hamburger Wasserwerke GmbH erhoben wird, der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn sich die gebührenpflichtige Grundstücksfläche im Laufe eines Berechnungszeitraumes ändert.

(3) Die nach § 13 Absatz 4 abzusetzenden Wassermengen sind nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermitteln. Zuviel erhobene Gebühren sind zu erstatten. Auf Antrag hat die Stadtentwässerung die abzusetzende Wassermenge vorläufig festzusetzen und bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz zu lassen. Die Sätze 1 und 2 finden bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühr nach § 15 Absatz 3 entsprechende Anwendung.