§ 1
Höhe des Familieneigenanteils
(1) Die monatliche Höhe des Familieneigenanteils nach § 9 Absatz 1 KibeG ergibt sich je gefördertem Kind für Familien mit bis zu sechs Personen aus den Anlagen 1 bis 14.
(2) Bei Familien mit mehr als sechs Personen wird je gefördertem Kind nur der jeweils niedrigste Betrag der in Anspruch genommenen Leistungsart nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 14 festgesetzt.
(3) Erhält ein behindertes oder von Behinderung bedrohtes Kind Frühförderung nach § 26 KibeG, wird ein Familieneigenanteil in Höhe von 31 Euro monatlich angesetzt. Im Jahr vor der Einschulung beträgt der Familieneigenanteil für den Zeitraum ab dem nach § 36 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), festgesetzten Beginn des Vorschulunterrichts bis zum Tag vor der Einschulung 13 Euro monatlich, wenn es sich um eine mehr als täglich fünfstündige Betreuung handelt.
(4) Übersteigt der Familieneigenanteil nach den Absätzen 1 bis 3 das für die Berechnung der Höhe der Kostenerstattung maßgebliche Leistungsentgelt nach § 8 KibeG, tritt das Leistungsentgelt an dessen Stelle.
(5) Soweit der Beginn der Inanspruchnahme der Leistungsart (Eintritt) nicht zum ersten Kalendertag oder soweit die Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart (Austritt) nicht zum letzten Kalendertag eines Kalendermonats erfolgt ist, bestimmt sich für diesen Kalendermonat der Familieneigenanteil für einen in Anspruch genommenen Kalendertag, indem der für einen Kalendermonat ermittelte Familieneigenanteil durch die Zahl der Kalendertage des Kalendermonats, in dem der Eintritt oder Austritt des Kindes erfolgte, geteilt wird. Der für diesen Kalendermonat insgesamt maßgebliche Familieneigenanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der in diesem Kalendermonat in Anspruch genommenen Kalendertage mit dem Familieneigenanteil für einen in Anspruch genommenen Kalendertag.