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§ 1

Höhe des Teilnahmebeitrags

(1) Die monatliche Höhe des Teilnahmebeitrags nach § 29 Absatz 1 KibeG wird je gefördertem Kind für Familien mit bis zu sechs Personen gemäß den Anlagen 1 bis 21 festgesetzt.

(2) Bei Familien mit mehr als sechs Personen wird je gefördertem Kind nur der jeweils niedrigste Betrag der in Anspruch genommenen Leistungsart nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 21 festgesetzt.

(3) Im Jahr vor der Einschulung sind für den Zeitraum ab dem nach § 36 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), festgesetzten Beginn des Vorschulunterrichts bis zum Tag vor der Einschulung für die Betreuung in Kindertagespflege, die ergänzend zum Besuch einer Vorschulklasse oder zur Inanspruchnahme einer bis zu fünfstündigen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bewilligt wird, von den Eltern Teilnahmebeiträge zu leisten, die 60 vom Hundert der Familieneigenanteile der jeweils zeitlich entsprechenden Anschlussbetreuung in Kindertageseinrichtungen betragen - Anlagen 11 bis 14 der Familieneigenanteilsverordnung vom 17. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 205). Die Teilnahmebeiträge sind kaufmännisch auf volle Euro-Beträge zu runden.

(4) Soweit der Beginn der Inanspruchnahme der Leistungsart (Eintritt) nicht zum ersten Kalendertag oder soweit die Beendigung der Inanspruchnahme der Leistungsart (Austritt) nicht zum letzten Kalendertag eines Kalendermonats erfolgt ist, bestimmt sich für diesen Kalendermonat der Teilnahmebeitrag für einen in Anspruch genommenen Kalendertag, indem der für einen Kalendermonat ermittelte Teilnahmebeitrag durch die Zahl der Kalendertage des Kalendermonats, in dem der Eintritt oder Austritt des Kindes erfolgte, geteilt wird. Der für diesen Kalendermonat insgesamt maßgebliche Teilnahmebeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der in diesem Kalendermonat in Anspruch genommenen Kalendertage mit dem Teilnahmebeitrag für einen in Anspruch genommenen Kalendertag.

 

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