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§ 5

Ermäßigung von Gebühren

(1) Bei der Aufnahme in die Staatliche Jugendmusikschule während des Unterrichtsjahres ermäßigt sich die nach Anlage A Abschnitt II zu entrichtende Gebühr auf den Bruchteil, der dem verbleibenden Teil des Unterrichtsjahres entspricht. Dabei wird jeder angefangene Monat als voller Monat berechnet.

(2) Wird die Zulassung zu einer der in der Anlage B aufgeführten Prüfungen versagt, so entfällt die Gebühr.

(3) 1 Tritt der Prüfling von der Prüfung zurück, so ist die volle Gebühr nach Anlage B Abschnitt II zu entrichten. 2 Bei Rücktritt wegen Krankheit oder anderer außergewöhnlicher Umstände ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel. 3 In diesem Falle wird bei einer erneuten Anmeldung zur Prüfung die entrichtete Gebühr angerechnet.