Antrag auf Zuerkennung der Eigenschaft als Flüchtling
Der Kläger unterliegt nur zu einem geringen Teil, wenn die sowohl auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage nur in letzterer Hinsicht Erfolg hat.
VG Hamburg 8. Kammer, Urteil vom 15.09.2009, 8 A 656/07
§ 155 Abs 1 S 3 VwGO, Art 16a GG, § 60 Abs 1 AufenthG
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2007 – soweit er entgegensteht – verpflichtet dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der 1981 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus der Stadt Amude in der Provinz Al-Hasaka.
- 2
Der Kläger beantragte am 15. November 2007 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. November 2007 an: Er habe in einem Buch- und Schreibwarenladen gearbeitet, in dem auch kurdische Bücher verkauft worden seien. Syrische Sicherheitskräfte hätten von ihr gefordert, die Hälfte des Preises der Bücher an sie als Bestechung zu geben. Nach dem Jahr 2000 seien die kurdischen Bücher nur noch unter der Hand verkauft worden. Man habe von ihm, dem Kläger, gewusst, dass er ein national bewusster Mensch sei mit einer Sammlung von Musik-Compactdiscs aus Europa und dem Nahen Osten. Während der Auseinandersetzungen nach dem Fußballspiel in Qamischli im März 2004 sei er das erste Mal für fünf Tage wegen Teilnahme an einer Demonstration in Haft geraten und gefoltert worden. Am 16. Oktober 2006 sei er für weitere drei Monate und zehn Tage in Haft genommen und gefoltert worden. Dem vorausgegangen sei ein Vorfall während des Libanonkrieges, bei dem Sicherheitskräfte in den Buchladen gekommen seien und ihn beleidigt hätten. Er sei von den Sicherheitskräften in Qamischli schriftlich vorgeladen und sodann in ein Gefängnis in Damaskus verbracht worden. Er sei freigelassen und danach freigesprochen worden von dem Vorwurf, Araber beschimpft und gewünscht zu haben, dass Amerikaner nach Syrien kämen. Danach habe er wieder in dem Buchladen arbeiten können, doch sei er immer wieder vorgeladen und unter Druck gesetzt worden, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten. Er habe es nicht mehr aushalten können. Am 1. November 2007 habe er das Land verlassen und bei Nusaybin die türkische Grenze illegal zu Fuß überquert. Von Mardin sei er nach Istanbul und von dort am 6. November 2007 nach Hannover geflogen.
- 3
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2007, zugestellt am 5. Dezember 2007, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Syrien an. Die Beklagte führte insbesondere aus, eine politische Verfolgung des Klägers komme nicht in Betracht, weil die Pflege des kurdischen kulturellen Erbes meist toleriert werde. Die Schilderung der Anwerbeversuche sei zu oberflächlich und unsubstantiiert.
- 4
Mit der am 17. Dezember 2007 erhobenen Klage erweitert der Kläger sein Vorbringen und trägt ergänzend zu einer exilpolitischen Betätigung für die Yekiti-Partei vor. Er sei u.a. in musikalischer und kultureller Hinsicht aktiv und auch durch Aufrufe im Internet.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2007 als Asylberechtigte anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen,
- 7
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzung des § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthaltsG vorliegen,
- 8
höchsthilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Voraussetzung des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
- 9
Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten geht der Antrag hervor,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden gemacht die Asylakten sowie die in der Ladungsverfügung bezeichneten Erkenntnisquellen, der Lagebericht des Auswärtigen Amtes über Syrien vom 9. Juli 2009 und der Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 6. März 2009 „Focus Syrien“. Auf die beigezogenen Akten, die Schriftsätze und die Angaben des persönlich angehörten Klägers in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 12
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
I.
- 13
Die im Hauptantrag hinsichtlich Asylanerkennung und Flüchtlingsschutz nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 VwGO nur zum Teil begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die durch Bescheid vom 29. November 2007 versagte Anerkennung als Asylberechtigter (1.), jedoch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.). Die Hilfsanträge zu subsidären Abschiebungsverboten bedürfen keiner Entscheidung (3.). Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage gegen die durch Bescheid vom 29. November 2007 ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet (4.).
- 14
1. Der Kläger kann die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16a GG nicht beanspruchen. Die Asylberechtigung des Klägers ist nach § 26a AsylVfG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt ist. Zwar trägt der Kläger vor, unmittelbar auf dem Luftweg aus der Türkei – und somit ohne Gebietskontakt mit einem sicheren Drittstaat – in das Bundesgebiet eingereist zu sein; den falschen Reisepass habe er im Flugzeug zerrissen. Doch ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Reiseweg wahrheitsgemäß geschildert hat. Dies geht zulasten des Klägers. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36/98 –, BVerwGE 109, 174). Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so kann das Gericht bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen (BVerwG, a.a.O.). Vorliegend hat das Gericht auch nach persönlicher Anhörung des Klägers nicht den Eindruck gewinnen können, die Angaben zum Reiseweg entsprächen der Wahrheit. Die farblos bleibenden Angaben über den Reiseweg entsprechen einem verbreiteten Vorbringen bei syrischen Asylbewerbern. Dokumente, die den Reiseweg belegen, konnten nicht vorgelegt werden, wobei dem Kläger die Beweisvereitelung, der er sich hinsichtlich des vernichteten Reisepasses bezichtigt, entgegenzuhalten ist. Auch widerspricht der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, den Reisepass im Flugzeug vernichtet zu haben seinen eigenen Angaben gegenüber dem Einwohnerzentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg in der dortigen Anhörung vom 16. November 2007, er habe den Reisepass erst nach Verlassen des Flughafens zerrissen.
- 15
2. Demgegenüber kann der Kläger gemäß §§ 5, 3 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen, dass die Beklagte ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt. Der Kläger ist Flüchtling im Sinne dieser Vorschriften. Flüchtling ist gemäß § 3 AsylVfG ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Dies setzt voraus, dass sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit bzw. Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In Syrien als dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sind Leben oder Freiheit des Klägers wegen seiner politischen Überzeugung bedroht.
- 16
Leben oder Freiheit des Klägers sind angesichts der bereits erlittenen Inhaftnahme und Folter bei Rückkehr nach Syrien bedroht. Eine Bedrohung von Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1A GFK voraus, die hier gegeben ist. Wegen der erlittenen Vorverfolgung ist dabei in der Verfolgungsprognose zugunsten des Klägers ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden. Grundsätzlich finden hinsichtlich der vorausgesetzten Verfolgungswahrscheinlichkeit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf eine asylbegründende Verfolgung entwickelten Maßstäbe (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 m.w.N.) Anwendung. Danach liegt eine Verfolgungsgefahr vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art 4. Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. In Übereinstimmung damit ist bei dem – hier vorliegenden Fall – einer Vorverfolgung hinsichtlich der Verfolgungsprognose der Maßstab anzulegen, dass es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Für die dem Vorverfolgten grundsätzlich zu gewährende Nachweiserleichterung liegt die innere Rechtfertigung erst dann nicht mehr vor, wenn die geltend gemachte Furcht vor erneuter politischer Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früheren aufweist oder wenn der Asylbewerber den Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, auf die die früher bestehende Verfolgungssituation ohne Einfluss gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 1985 – 9 C 107.84 –, BVerwGE 71, 175).
- 17
Davon, dass der Kläger vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, ist das Gericht aufgrund des Akteninhalts und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks überzeugt. Die Schilderung durch den Kläger weist in noch hinreichendem Umfang Glaubhaftigkeitsmerkmale auf, die einen wahren von einem erdachten Vortrag unterscheiden. Ein Glaubhaftigkeitsmerkmal ist, dass der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt zunächst zu dem Randgeschehen eines vergleichsweise harmlosen Vorfalles in dem Buchladen, bei dem Sicherheitskräfte von ihm gefordert haben sollen, die Hälfte des Preises der kurdischen Bücher an sie als Bestechung zu geben. Wäre der Kläger darauf bedacht gewesen, ohne Rücksicht auf die Wahrhaftigkeit tragfähige Asylgründe vorzubringen, so hätte es näher gelegen, wenn er ohne Weiteres zu dem Kerngeschehen einer sich über Monate erstreckenden Inhaftierung vorgetragen hätte. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderung des vorgenannten Vorfalles die Wiedergabe der Interaktion mit dem Vater, der ihm gesagt habe, er solle damit aufhören, sonst bekomme er Probleme. Das Vorbringen zu einer ersten Inhaftierung nach einer Demonstration im März 2004 lässt sich in Übereinstimmung bringen mit den Erkenntnissen, dass in diesem Monat in Nordostsyrien Unruhen mit zahlreichen Verletzten und Verhafteten ausbrachen (Lagebericht, a.a.O., S. 13). Wegen der mitgeteilten Geruchs- und Wärmeempfindungen ist insbesondere glaubhaft, dass der Kläger mit dem Kopf in eine Bodentoilette gehalten und mit lauwarmem Wasser begossen wurde und es gestunken habe. Dabei hat der Kläger tendenzfrei und unter Zugabe von Wahrnehmungsdefiziten angegeben, es könne sein, dass auf seinen Kopf uriniert worden sei. Die Schilderung des nachfolgenden Vorfalls im Jahr 2006 ist jedenfalls in der Anhörung während der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geworden. Der Kläger hat lebendig geschildert, dass drei Personen in den Buchladen gekommen seien, von denen er nicht gewusst habe, dass sie vom Geheimdienst seien. Sie hätten gesagt, wie schlecht es dem Libanon gehe. Er, der Kläger, habe entgegnet, dass es auch den Kurden in Syrien schlecht gehe. Darauf hin hätten sie eine Handbewegung gemacht (Zusammenführen der Fingerspitzen) mit dem Sinn, dass er etwas erleben werde. Glaubhaft sind vor diesem Hintergrund auch die Angaben des Klägers zum Kerngeschehen, dass er am 16. Oktober 2006 verhaftet und in das als „Friedhof der Lebenden“ bekannte Gefängnis Nord in Damaskus gebracht worden sei unter dem Vorwurf, die Errichtung eines Staates Kurdistan durch die Amerikaner zu unterstützen. Anschaulich hat der Kläger die Gefängniszelle beschrieben als 15 m lang und nur 1,30 m breit, so dass man seine Beine nicht ausstrecken konnte. Er sei am 16. Januar 2007 freigelassen und am 4. März 2007 letztlich freigesprochen worden. Die vom Kläger geäußerte Befürchtung, ungeachtet des Freispruchs sei er weiter in Gefahr, da er zu einer Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften gedrängt werde, ist nur unter Zugrundelegung rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns unplausibel. Hingegen ist die Arabische Syrische Republik eine Gewalt- und Willkürherrschaft, die mit „breitem Besen“ jeden Ansatz tatsächlicher oder vermeintlicher Opposition auszukehren sucht. Die Furcht der Regierung vor innerer Instabilität durch die Demokratisierungsbewegungen, die Aktivitäten von Menschenrechtsaktivisten, die emanzipatorische Bewegung der syrischen Kurden und durch den Islamismus hat zugenommen, und jegliche vermutete und konkrete politische und zivilgesellschaftliche Bewegung wird mit aller Härte unterdrückt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Syrien, Update vom 20. August 2008, S. 1). Auch unter dem jüngeren Präsidenten Assad wird eine absolute Priorität der inneren Stabilität und Sicherheit verfolgt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Juli 2009, S. 8 oben). Inhaftierungen ohne Vorführung vor einen gesetzlichen Richter sind in politischen Verfahren an der Tagesordnung (Lagebericht, a.a.O., S. 15 Mitte). Die Aufrechterhaltung des Ausnahmezustandes erlaubt es den staatlichen Geheimdiensten, mit unlimitierter Befugnis zu agieren (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8.). Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste wenden systematisch Gewalt gegen Gefangene an; es kommen regelmäßig Häftlinge durch Gewaltanwendung in syrischen Gefängnissen ums Leben (Lagebericht, a.a.O., S. 20). Zu den aus politischen Gründen systematisch verfolgten Gruppen gehören politisch aktive Kurden, d. h. Vertreter kurdischer Autonomie-Bewegungen (Lagebericht, a.a.O., S. 7 unten, S. 8 unten).
- 18
Es ist nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in seinem Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Es erscheint nicht möglich, dass der Kläger durch Abstandnehmen von einer bestimmten Verhaltensweise einer erneuten Verfolgung entgeht. Denn die unter dem älteren Assad klar definierten roten Linien des erlaubten Verhaltens haben sich unter dem jüngeren Assad aufgelöst, was nicht mehr Freiraum für Aktivisten und Regimekritiker mit sich bringt sondern im Gegenteil viel größere Unsicherheit bedeutet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Syrien, a.a.O., S. 1). Nach den politischen Verhältnissen liegt nicht fern, dass der syrische Staat den Kläger als möglichen Regimegegner einordnet, der sich durch sein bisheriges Verhalten kompromittiert hat und der, um seine Gefolgschaft zu dem Assad-Regime zu belegen, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten hat. Dass der Kläger mehrere Jahre vor Ausreise, im März 2004, erstmals verfolgt worden war, mag zwar nicht selbst eine schutzbegründende Vorverfolgung beinhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 –, BVerwGE 87, 52). Doch folgt daraus zumindest ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht darauf vertrauen musste, nicht noch einmal von den staatlichen Sicherheitskräften inhaftiert und gefoltert zu werden. Ob die – nicht besonders herausgehobene – exilpolitische Betätigung des Klägers als Ordner auf Veranstaltungen, als Sänger und als Autor im Internet eine Verfolgungsgefahr begründet kann dahinstehen, da bereits aus den übrigen Umständen eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit besteht.
- 19
Die Bedrohung des Klägers an Leben oder Freiheit knüpft auch i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an die politische Überzeugung an. Nach Art. 10 Abs. 2 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist es bei Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich das politische Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm dieses Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Es kommt mithin auf die vom Verfolger angenommene politische Überzeugung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 – I C 33.71 –, BVerwGE 55, 82). Zumindest wird der syrische Staat unterstellen, der Kläger unterstütze die der Staatsdoktrin des arabischen Nationalismus widersprechenden Autonomiebestrebungen der Kurden, wenn der Kläger – als ein des kulturellen Erbes bewusster Kurde – sich einer Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten verweigert.
- 20
3. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellungen nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG und über den höchsthilfsweise gestellten Antrag auf Feststellungen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist nicht zu entscheiden, da die Klage bereits wegen des Hauptantrags zu einer Verpflichtung auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG; BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 – 1 C 17.01 –, juris).
- 21
4. Die Androhung der Abschiebung nach Syrien durch den Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2007 ist nach § 58 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da – wie ausgeführt – eine Abschiebung des Klägers nach Syrien gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG verboten ist.
II.
- 22
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach den in Rede stehenden Interessen ist der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass er nicht an den Kosten zu beteiligen ist. Die zugesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bleibt insbesondere hinsichtlich ihrer Rechtsbeständigkeit nach § 73 AsylVfG und ihrer aufenthaltsrechtlichen Folgen nach §§ 25 Abs. 1, Abs. 2, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht hinter der versagten Anerkennung als Asylberechtigter zurück. Der weitgehenden Vergleichbarkeit von „großem Asyl“ nach Art. 16a GG und „kleinem Asyl“ nach § 60 Abs. 1 AufenthG entspricht es auch, dass der Gegenstandswert einer allein auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage mit dem Gegenstandswert einer Klage übereinstimmt, die sowohl auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 – 1 C 29.03 –, Buchholz 363 § 30 RVG Nr. 2). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO i.Vm. § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.