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Bestimmter Klageantrag bei Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für eine GmbH
Muss für eine GmbH nach §§ 259, 260 BGB eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dann ist sie – wie bei einer Offenbarungsversicherung – von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung erforderlich sind, wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2013, I-2 U 8/13, juris).Ein Klagantrag, mit dem die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung „durch den oder die satzungsgemäß für die Vertretung der Beklagten erforderlichen Geschäftsführer der Beklagten“ begehrt wird, geht deshalb nicht zu weit.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 16[@]20190519.08.2018, 3 U 132/17
§ 259 Abs 2 BGB, § 260 Abs 2 BGB
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 27.06.2017 (Az. 406 HKO 54/17) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, durch den oder die satzungsgemäß für ihre Vertretung erforderlichen Geschäftsführer vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2016 (Anlage K 4) so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu im imstande ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, durch ihre gesetzlichen Vertreter an Eides Statt zu versichern, dass sie Auskünfte vollständig und richtig erteilt hat.
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Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Sondennahrung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte beim Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 406 HKO 142/15 das Urteil vom 01.03.2016 erwirkt, mit welchem die Beklagte u.a. zur Auskunftserteilung in Bezug auf die Verbreitung der dem Urteil beigefügten Stellungnahme (dortige Anlage K 1) verurteilt worden ist. Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung mit Urteil vom 10.11.2016 (Az. 3 U 65/16) zurückgewiesen.
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Den Entscheidungen in dem Vorverfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Die Beklagte hatte gegen die Klägerin mehrere Entscheidungen erwirkt, mit denen der Klägerin bestimmte werbliche Äußerungen in Bezug auf Sonden-/Trinknahrungsprodukte verboten worden waren. In der Folge erstellte die Beklagte die im Rahmen des Verfahrens 406 HKO 142/15 (3 U 65/16) als Anlage K 1 eingereichte Stellungnahme, welche diese Entscheidungen betraf und hinterlegte diese in ihrem hausinternen Intranet. Sodann verschickte sie in einer Mail vom 13.11.2014 den Link, über den sich die Stellungnahme im Intranet aufrufen ließ, an ihre Mitarbeiter, wobei es zum Empfängerkreis in der Mail heißt: „per bcc an: Gesamt-Außendienst, Gesamt-Innendienst, Schulungsdokumentation“. In dieser Mail, welche noch vor der Ansprache „Liebe Kolleginnen und Kollegen“ den fettgedruckten, in Großbuchstaben gehaltenen Hinweis „+++ NUR ZUR INTERNEN INFORMATION +++“ aufwies, hieß es u.a.:
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„Wir haben die Zusammenfassung der beiden neuen Beschlüsse des Landgerichts Ingolstadt in der Stellungnahme zu den bereits ergangenen Urteilen ergänzt und im HIT abgelegt (Link). Sie können mit der Stellungnahme gerne unsere Kunden auf die neuen Beschlüsse und die damit untersagten Werbeaussagen aufmerksam machen. (Und darauf, dass wir viermal vor Gericht gewonnen haben!)“.
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Die Beklagte hat im Nachgang zu der Verurteilung zur Auskunftserteilung in dem Vorverfahren die als Anlage K 4 eingereichte Auskunft vom 24.05.2016 erteilt, wonach die streitgegenständliche Stellungnahme an die insgesamt sieben dort aufgeführten Kunden verteilt worden sei. Die Beklagte hatte sich zuvor mit den Mails vom 22.04.2016 und 24.04.2016 (Anlage B 1) an ihre Mitarbeiter gewandt; ob diese Nachrichten, wie von der Beklagten behauptet, an ihren gesamten Außendienst versandt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte erhielt in der Folge eine Antwort von ihrer Außendienstmitarbeiterin H., welche angab, sie habe „die bis dahin ergangenen Urteile“ im Rahmen einer Fortbildung am 9.7.2014 bei der Essener Fa. L. abgegeben (Anlage B 1). Diese Angabe von Frau H. fand keine Berücksichtigung im Rahmen der erteilten Auskunft.
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Als die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 24.05.2016 erteilten Auskunft äußerte, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2016, sie gehe davon aus, dass die erteilte Auskunft vollständig und richtig sei.
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Die Klägerin hat geltend gemacht:
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Sie habe erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung, weil es wenig glaubhaft sei, dass nur sieben Kunden die zur Verteilung an Kunden bestimmte Stellungnahme erhalten hätten und zudem feststehe, dass ein Adressat in der Auskunft fehle. Die Stellungnahme sei auch an das Sanitätshaus L. versandt worden, welches die Stellungnahme dem Leiter einer Intensivwohngemeinschaft in Essen zur Verfügung gestellt habe. Das wisse sie, weil dieser wiederum die Stellungnahme an einen Gebietsleiter der Klägerin für Trink- und Sondennahrung weitergeleitet habe (s. Anlage K 8).
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Die Beklagte hat geltend gemacht:
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Soweit die Klägerin eine Unvollständigkeit der Auskunft geltend mache, müsse sie eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Der geltend gemachte Anspruch bestehe nur, wenn Grund zu der Annahme bestehe, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden. Vorliegend habe sie Auskunft erteilt, und zwar nach bestem Wissen und Gewissen. Der von ihr erteilten Auskunft sei eine umfassende und sorgfältig durchgeführte Abfrage des Außendienstes vorausgegangen; den Innendienst habe man mangels Kundenkontakten nicht befragen müssen. Insbesondere sei auch Frau H., die, wie sich nunmehr herausgestellt habe, die interne Stellungnahme an die Fa. L. abgegeben habe, von der Abfrage erreicht worden. Nachdem sie im Rahmen dieses Verfahrens erfahren habe, dass ganz offensichtlich Frau H. entgegen ihrer Angaben die Stellungnahme bei der Fa. L. abgegeben habe, habe sie diese nochmals auf den Sachverhalt angesprochen, woraufhin Frau H. mitgeteilt habe, sie habe sich nicht mehr daran erinnert, die Stellungnahme dort ausgehändigt zu haben.
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Sie, die Beklagte, habe vor der Abfrage ihren Mitarbeitern gegenüber auch betont, dass es nicht darum gehe, „Schuldige“ zu finden, sondern dass ganz objektiv nur die Wahrheit ermittelt werden solle. Auf diese Weise habe sie sichergestellt, dass ihre Außendienstmitarbeiter nicht aus Furcht vor Konsequenzen falsche Angaben machten. Die Rückmeldungen seien ordnungsgemäß gesammelt und tabellarisch erfasst worden. Sie, die Beklagte, habe geradezu beispielshaft die erforderliche Sorgfalt walten lassen, es bestehe keinerlei Anlass für eine eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführer. Inhaltlich könne ohnehin nur Dr. C. Aussagen zu diesem Verfahren treffen, weshalb das Verlangen, dass alle 11 Geschäftsführer eine eidesstattliche Versicherung abgeben sollten, treuwidrig sei. Offensichtlich habe nur ein Versehen einer einzelnen Person zu einer unvollständigen Auskunft geführt.
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Das Landgericht, Kammer 6 für Handelssachen, hat mit Urteil vom 27.06.2017 (Az. 406 HKO 54/17) die Klage abgewiesen, unter Verweis darauf, dass in Angelegenheiten von geringer Bedeutung keine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestünde. Hinsichtlich der Urteilsbegründung, des weitergehenden Vortrags der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht im Berufungsverfahren insbesondere geltend:
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Das Landgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei nicht unklar, von wem das Sanitätshaus L. die streitgegenständliche Stellungnahme erhalten habe. Vielmehr sei unstreitig, dass sie von der Mitarbeiterin H. dort abgegeben worden sei, hiervon gehe die Beklagte selbst aus.
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Auch sei die Annahme einer geringen wirtschaftlichen Relevanz fehlerhaft. Das Schädigungspotential sei erheblich. Sie, die Klägerin, habe einen titulierten Schadensersatzanspruch. Bereits die Weitergabe der Stellungnahme an einen einzelnen Kunden könne zu Schäden führen, wenn sich nämlich etwa nachfolgend die Geschäftsbeziehung zur Klägerin negativ entwickle. Ob eine etwaige Negativentwicklung auf die Stellungnahme zurückzuführen sei, könne sie erst nach vollständiger Auskunftserteilung feststellen. Welche Schäden ihr entstanden seien und welche nicht, könne das Erstgericht nicht wissen und dementsprechend ihren Anspruch auch nicht mit einer eigenen Wahrscheinlichkeits-Bewertung, die sich nicht auf eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage stütze, ausschließen.
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Sie habe die Vermutung, dass auch der Leiter Pflege des Amalie-Sieveking-Krankenhauses, Herr P., die Stellungnahme erhalten habe. Der Justitiar der Beklagten habe am 20.09.2017 erklärt, dass dies durchaus möglich sei. Offenbar gehe daher die Beklagte selbst davon aus, dass es weitere Empfänger der Stellungnahme geben könne. Dies belege, dass der Beklagten gleichgültig sei, ob die erteilte Auskunft zutreffe.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.05.2017, Az. 406 HKO 54/17 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:
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Die Beklagte wird verurteilt, durch den oder die satzungsgemäß für die Vertretung der Beklagten erforderlichen Geschäftsführer der Beklagten an Eides Statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2016 (Anlage K 4) so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu im imstande ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und macht geltend:
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Das Landgericht sei in dem angefochtenen Urteil nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, im Übrigen habe die Klägerin es auch unterlassen, fristgemäß einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen. Zu Recht sei das Landgericht von einer geringen Bedeutung ausgegangen. Eine massenhafte Versendung des Schreibens habe die Klägerin nicht belegen können. Das Landgericht habe seine Entscheidung zutreffend damit begründet, dass es nicht darauf ankomme, ob es neben den sieben in der Auskunft mitgeteilten Fällen vereinzelte weitere gebe, da es jedenfalls offensichtlich nicht dazu gekommen sei, dass die Werbung in einem sehr viel größeren Umfang als mitgeteilt verbreitet worden sei. Hierbei habe das Landgericht den Umfang der Verbreitung in Bezug zu dem Schaden gesetzt, der der Klägerin entstanden sein könnte; dies sei, da die Auskunft ausschließlich dazu diene, einen eventuellen Schaden zu beziffern, nicht zu beanstanden. Zwar könne das Landgericht nicht wissen, welche Schäden der Klägerin entstanden seien und welche wirtschaftliche Bedeutung der Sachverhalt habe. Jedoch habe die Klägerin auch keine Angaben zu einem möglichen Schaden bzw. zur Schadenshöhe gemacht, obgleich sie jedenfalls auf Basis der sieben bekannten Fälle substantiierte Angaben hierzu hätte machen können. Im Fall L. habe sie, die Beklagte, sogar nachgewiesen, dass kein Schaden entstanden sei.
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Den Angaben der Klägerin zu Äußerungen des Justitiars der Beklagten Dr. B. lasse sich nicht entnehmen, dass Herr Dr. B. von einer Aushändigung der Stellungnahme durch die Beklagte an das Amalie-Sieveking-Krankenhaus ausgegangen sei.
II.
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Die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft.
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1. Für einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260 BGB muss Grund zu der Annahme bestehen, dass die in der Auskunft gemachten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sind; es muss der Verdacht bestehen, dass die vorgelegten Angaben unvollständig sind und dass dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht (BGH, Urteil vom 03. Juli 1984, X ZR 34/83, juris Rn. 12). Maß ist dabei das Gesamtverhalten des Schuldners. Dabei begründen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit per se den Anspruch noch nicht, da diese auch versehentlich erfolgen können (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 259 Rn. 13). Dass ein Grund zur Annahme besteht, die Angaben seien ohne Sorgfalt unvollständig gemacht, muss der Anspruchsteller dartun und beweisen, wobei er nicht etwa die tatsächliche Unrichtigkeit der Angaben beweisen muss, sondern nur Tatsachen, welche den entsprechenden Verdacht begründen. Der Verdachtsgrund kann sich aus der Rechnungslegung selbst ergeben, kann aber auch auf anderen Umständen beruhen (MünchKomm/Krüger, Band 2, 6. Auflage, 2012, § 259 BGB Rn 39). Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten ist unter anderem dann regelmäßig gegeben, wenn Angaben mehrfach berichtigt wurden (Senat, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04, juris Rn. 38) oder aus unplausiblen Erklärungen darüber bestehen, warum weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden könnten. Ebenso bei fortlaufenden Auskunftsverweigerungen und dem Bemühen des Auskunftspflichtigen, die Ansprüche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen oder bei widersprüchlichen Angaben (LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2008, 4a O 183/07, GRUR-RR 2009, 195 - Sorgfältige Auskunft).
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Vorliegend besteht aus Sicht des Senats der Verdacht, dass die von der Beklagten gemachten Angaben unvollständig sein könnten. Die Beklagte hat es jedenfalls bei der Erteilung der Auskunft an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen.
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Zunächst bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht ihren gesamten Außendienst nach einer Weiterleitung der streitgegenständlichen Stellungnahme gefragt hat. In der Mail vom 24.04.2016 heißt es nämlich: „Soweit Ihr als RVL diese Frage nicht pauschal für Eure Region beantworten könnt, leitet diese Mail an Eure Mitarbeiter weiter.“ Bedenklich erscheint insoweit auch, dass die angesprochenen Personen (“RVL“), bei denen es sich um die Regionalvertriebsleiter der Beklagten handeln dürfte, nicht grundsätzlich Rücksprache mit ihren Mitarbeitern halten sollten, sondern nur dann, wenn sie die Frage nicht „pauschal für Ihre Region beantworten“ konnten. In welchen Fällen eine pauschale Antwort ohne weitere Nachfrage bei den Mitarbeitern ausreichen sollte, hat die Beklagte jedoch nicht näher definiert.
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Jedenfalls aber liegt ein erheblicher Sorgfaltsverstoß darin, dass die Beklagte ihre Mitarbeiter nicht hinreichend eindeutig danach gefragt hat, ob sie die streitgegenständliche Stellungnahme weitergegeben haben. Sie schreibt in der Mail vom 22.4.2016: „erinnert Ihr Euch an die beigefügte interne Stellungnahme?“. Angefügt an dieses Mailschreiben war aber sodann nicht die in der Anlage K 1 zu dem Urteil vom 01.03.2016 (Az. 406 HKO 142/15) wiedergegebene Stellungnahme, sondern die Mail der Beklagten vom 13.11.2014, mit welcher der Link, über den sich die Stellungnahme abrufen ließ, verschickt wurde. Die Mail der Beklagten vom 13.11.2014 enthält aber ebenfalls Elemente einer Stellungnahme. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die befragten Mitarbeiter der Beklagten angenommen haben könnte, sie sollten sich dazu erklären, ob sie die Mail vom 13.11.2014 an Kunden weitergegeben hätten. Für ein solches Verständnis spricht auch, dass die Beklagte ihre Mitarbeiter in der Mail vom 22.04.2016 ausdrücklich danach gefragt hat, ob die „beigefügte interne Stellungnahme“ an Kunden abgegeben worden sei. Bei der Anlage K 1 zu dem zum Az. 406 HKO 142/15 ergangenen Urteil vom 01.03.2016 handelte es sich jedoch gerade nicht um eine interne Stellungnahme. Diesbezüglich hat die Beklagte ihren Mitarbeitern nämlich in der Mail vom 13.11.2014, mit welcher der Link verschickt wurde, ausdrücklich mitgeteilt: „Sie können mit der Stellungnahme gerne unsere Kunden auf die neuen Beschlüsse und die damit untersagten Werbeaussagen aufmerksam machen.“ Dagegen war die der Anfragemail vom 22.04.2016 beigefügte Mail vom 13.11.2014 mit dem Vermerk versehen: „NUR ZUR INTERNEN INFORMATION“.
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2. Der Argumentation des Landgerichts, wonach eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe (und zwar sowohl vom Ausmaß der im Raum stehenden Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten bei der Auskunftserteilung als auch von der wirtschaftlichen Relevanz einer sorgfältigen Auskunft) kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, ist die Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten erheblich. Die wirtschaftliche Relevanz kann, bevor nicht feststeht, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft vollständig ist, nicht beurteilt werden. Es ist nicht Sache der Klägerin, bereits in diesem Stadium etwaige Schadensersatzansprüche zu beziffern.
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3. Soweit die Beklagte geltend macht, das Verlangen der Klägerin, dass sämtliche ihrer 11 Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung abgeben müssten, sei schikanös und rechtsmissbräuchlich, greift dieser Einwand nicht durch, da eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch sämtliche Geschäftsführer lediglich in dem Fall erforderlich wäre, wenn diese die Beklagten nur gemeinsam vertreten könnten.
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Im Bereich der Offenbarungsversicherung gilt, dass dann, wenn die Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt, die satzungsgemäß jeweils nicht einzelvertretungsberechtigt sind, die Offenbarungsversicherung von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, wie zur Vertretung erforderlich sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 807, 808), wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt. Diese Grundsätze gelten auch für die eidesstattliche Versicherung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. August 2013, I-2 U 8/13, juris). Mithin ist eidesstattliche Versicherung grundsätzlich lediglich von so vielen Geschäftsführern abzugeben, wie dies für eine ordnungsgemäße Vertretung der verpflichteten Gesellschaft erforderlich ist. Angesichts der in der Berufungsverhandlung erfolgten Klarstellung des klägerischen Antrags ist auch eindeutig, dass die Klägerin nicht darüber hinausgehend verlangt, dass sämtliche Geschäftsführer die Versicherung an Eides Statt abgeben, sondern lediglich, dass so viele Geschäftsführer der Beklagten tätig werden, wie dies satzungsmäßig für die Vertretung erforderlich ist.
III.
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Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.